Nach dem ich heute mehrere Berichte zu dieser Frage gelesen habe, in denen berichtet wurde, dass Apotheken Insulin im Notfall abgeben, ohne ein Rezept zu verlangen, möchte ich spontan einen Blogbeitrag verfassen, der sich der Frage widmet, wie die Situation rechtlich aussieht.
In der Ausgangssituation war es wohl so, dass den Betreffenden das Insulin abhanden gekommen oder ausgegangen ist. Die genaueren Details, wieso und weshalb es am Insulin mangelte, ist vorliegend nicht relevant. Ich kann mir allerdings vorstellen, dass man durchaus schnell in eine solche Situation kommen kann; sei es durch Raub oder Diebstahl. In dem Fall gaben die Apotheken teilweise Insulin ab, obwohl der Diabetiker kein Rezept vorlegen konnte. Er musste das Insulin direkt bezahlen und bekam das Geld gegen Vorlage des Rezeptes erstattet.
Doch wie sieht die Situation rechtlich in Deutschland aus:
Medikamente im Sinne von § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (abgekürzt AMG) sind apothekenpflichtige Arzneimittel, d. h. sie dürfen in Deutschland nur in Apotheken vertrieben werden. Insulin ist ein solches Arzneimittel. Solche Arzneimittel, die gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AMG i. V. m. § 1 Nr. 1 AMVV, Anlage 1 zur AMVV apothekenpflichtig sind, sind auch rezeptpflichtig. Das bedeutet, sie dürfen nur in einer Apotheken nach Vorlage einer ärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Insulin und ähnliche Wirkstoffe (bei NovoRapid z. B. Insulin aspart) werden auf Seite 24 der AMVV ausdrücklich genannt. Das bedeutet, dass es sich bei Insulin um ein rezeptpflichtiges Medikament handelt.
Damit steht fest, dass Insulin nur durch Vorlage eines Rezeptes abgegeben werden darf. Eine Ausnahme hierzu, die in einem solchen – wie oben skizzierten – Falle eingriffe, gibt es hingegen nicht. Das heißt die Apotheken- und Rezeptpflicht gilt auch im Notfall, in denen dem Diabetiker Insulin fehlt, weiter. Auch andere gesetzliche Ausnahmen außerhalb des AMG gibt es nicht.
Ferner begeht ein Apotheker, der der Rezeptpflicht zuwider Arzneimittel (z. B. Insulin) abgibt, ohne ein gültiges Rezept zu bekommen, unter Umständen eine Straftat. Eine entsprechende Regelung gibt es in § 96 Nr. 13 AMG. Dort heißt es, dass derjenige der der Rezeptpflicht zuwider Arzneimittel abgibt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Daneben kommen selbstverständlich auch berufsrechtliche Strafen in Betracht. Unter Umständen wäre beispielsweise die Approbation gemäß § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung (BApO) zu widerrufen, da die Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Apothekers Vorraussetzung für die Ausübung des Berufes ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO.
Insofern sollten Apotheker sich schon im eigenen Interesse an die Rezeptpflicht halten. Abgesehen von der rechtlichen Seite, wie sollen Apotheker vorgehen, wenn ein verzweifelter Diabetiker zu ihm kommt und dringend Insulin benötigt. Auch von der menschlich-moralischen Seite betrachtet ist das gesetzwidrige Handeln keine Lösung, Apotheker müssen die Diabetiker an den nächsten (Haus-)Arzt oder Diabetologen verweisen. Sofern dies nicht möglich ist, da die Praxen geschlossen sind muss der Apotheker den Diabetiker an das nächste Krankenhaus verweisen. Auch wenn diese Lösung nicht wirklich zufriedenstellend ist, bleibt leider keine andere Möglichkeit, dem Diabetiker zu helfen. Im Notfall ist anzuraten, einen Rettungswagen zu bestellen.
Um die eingangs gestellte Frage kurz zu beantworten. Nein, Insulin ist in Deutschland ein rezeptpflichtiges Medikament und darf nur nach ärztlicher Verschreibung ausgegeben werden.



